Inhalt
Inhalt
Entscheidungen nach dem Schulunterrichtsgesetz; Berufungsverfahren
Geschäftszahl: BMUKK-13.261/0007-III/3/2009
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
andrea.goetz@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2365
F +43 1 53120-81236
Verteiler: Alle Zentrallehranstalten (ausgenommen Praxisschulen), Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Entscheidungen nach dem
Schulunterrichtsgesetz; Berufungsverfahren
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 25
SchUG, §§ 70 bis 72 SchUG
Rundschreiben Nr. 8/2009
Alle Zentrallehranstalten
Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Als Hilfestellung für die Entscheidungen nach dem Schulunterrichtsgesetz, insbesondere aber für die Erledigung von Berufungen gegen solche Entscheidungen, übermittelt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine zusammenfassende Darstellung dieser komplexen Materie sowie Anleitungen und Musterformulare. Eine genaue Beachtung aller Hinweise liegt im eigenen Interesse der Schule. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.
Dem Erlass sind folgende Beilagen angefügt:
Übersicht und Anleitungen:
- Übersicht "Jahresbeurteilung"
- Anleitung 1: Vorlagebericht des Schulleiters an das BMUKK
- Anleitung 2: Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Nicht genügend"
- Anleitung 3: Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Genügend"
Musterformulare für Entscheidungen:
- Formular A (§ 25 Abs. 2 SchUG): 1 "Nicht genügend" und Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen);
- Formular B (§ 25 Abs. 1 SchUG): 2 oder mehr "Nicht genügend" (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen);
- Formular C (§ 25 Abs. 2 SchUG): 1 "Nicht genügend" und Nichtberechtigung zum Aufsteigen nach 1 Wiederholungsprüfung;
- Formular D: "Nicht beurteilt" in einem oder mehreren Gegenständen, "Nicht beurteilt" und "Nicht genügend" in einem oder mehreren Gegenständen;
- Formular E: Nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe (Schulschluss und nach Wiederholungsprüfungen);
- Formular F: Abschließende Prüfung nicht bestanden.
Es wird ersucht, ausschließlich die beiliegenden Musterformulare zu verwenden.
Entscheidungen
In § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG sind jene Angelegenheiten angeführt, in welchen die Schule
Entscheidungen zu treffen hat. Zur Vorgehensweise bei allen Entscheidungen betreffend "Zum Aufsteigen
nicht berechtigt", "Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen" und "Abschließende Prüfungen oder
Abschlussprüfungen nicht bestanden" werden in den nachfolgenden Punkten ausführliche Hinweise gegeben.
Erfahrungsgemäß kommen darüber hinaus in folgenden Angelegenheiten ablehnende Entscheidungen in
Betracht:
Inhalt der Entscheidung | Wer entscheidet | Wer stellt aus/unterschreibt |
---|---|---|
Nichtbestehen einer Eignungsprüfung |
Konferenz der Prüfer |
Schulleiter als Vorsitzender der Konferenz der Prüfer |
Nichtbestehen einer Aufnahmsprüfung |
Konferenz der Prüfer |
Schulleiter als Vorsitzender der Konferenz der Prüfer |
Nichtbestehen einer Einstufungsprüfung |
Schulleiter | Schulleiter |
Nichtaufnahme wegen Platzmangels |
Schulleiter | Schulleiter |
Ablehnung eines Ansuchens um Erlaubnis zum Fernbleiben |
Schulleiter (bei mehr als 1 Tag) |
Schulleiter |
Grundsätzlich können Entscheidungen schriftlich oder mündlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann von den Erziehungsberechtigten bzw. vom eigenberechtigten Schüler innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden.
Entscheidungen betreffend
- "Zum Aufsteigen nicht berechtigt"
- "Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen"
- "Abschließende Prüfungen nicht bestanden"
sind jedenfalls schriftlich zu erlassen.
Gemäß § 70 Abs. 4 SchUG hat eine schriftliche Entscheidung zu enthalten:
- Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs (Schulleiter, Klassenkonferenz, Prüfungskommission);
- Inhalt der Entscheidung unter Anführung der entsprechenden Gesetzesstellen;
- eine Begründung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
- Datum der Entscheidung;
- Unterschrift des entscheidenden Organs (bei Kollegialorganen des Vorsitzenden);
- eine Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Empfänger einer Entscheidung ist der eigenberechtigte Schüler oder der Erziehungsberechtigte eines nicht eigenberechtigten Schülers. Ein Schüler ist eigenberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat (Alter zum Ausstellungsdatum der Entscheidung).
In allen Fällen, in welchen ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, sind unmittelbar nach Beendigung der Klassenkonferenz Entscheidungen entsprechend den beigefügten Musterformularen auszustellen. Die Verantwortung dafür liegt beim Vorsitzenden der Klassenkonferenz (im Allgemeinen der Klassen-/Jahrgangsvorstand). Empfänger ist der eigenberechtigte Schüler (ab vollendetem 18. Lebensjahr) oder der Erziehungsberechtigte.
Die Entscheidungen sind spätestens am darauffolgenden Tag zuzustellen. Die Zustellung einer Entscheidung hat nachweislich (mit dem Datum und der Unterschrift des Empfängers) zu erfolgen (§ 72 SchUG). Da die Berufungsfrist erst mit der Übernahme der Entscheidung zu laufen beginnt, ist einer raschen Zustellung besonderes Augenmerk zu schenken. Falls nicht jene Form gewählt wird, bei welcher der eigenberechtigte Schüler selbst der Empfänger ist, ist der Weg der postalischen Zustellung (per RSb-Brief) zu wählen.
Berufungen
Gegen alle Entscheidungen gemäß § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz (hier: BMUKK) zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen. Das Einlangen der Berufung ist im Postbuch zu protokollieren, auf der Berufung ist der Eingangsstempel mit dem Vermerk "persönliche Abgabe durch Schüler/Eltern" oder "auf dem Postweg eingelangt" anzubringen, der Briefumschlag ist anzuheften (Überprüfung des Postlaufes).
Sichtung des Beweismaterials
Es ist Aufgabe des Schulleiters, sofort nach Eintreffen einer Berufung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen.
Dazu gehört:
- Eintreffen der Berufung im Postbuch protokollieren. Eingangsstempel auf dem Berufungsschreiben mit Vermerk über die Art der Einbringung ("persönlich durch...." oder "per Post") anbringen;
- zuständiges Schulaufsichtsorgan telefonisch verständigen;
- Benachrichtigung des Klassen- bzw. Jahrgangsvorstandes und jener Lehrer, die auf Grund des Berufungsschreibens Stellungnahmen zu verfassen haben (Lehrer, welche den Schüler mit "Nicht genügend" und/oder Lehrer, welche den Schüler mit "Genügend" beurteilt haben; Abteilungsvorstand). Empfohlen wird ein beratendes Gespräch des Schulleiters bzw. des Abteilungsvorstandes mit den betreffenden Lehrern, um Vorgehensweise, Inhalte der Stellungnahmen, notwendige Unterlagen und Termine abzuklären.
- Vorbereitung aller nötigen Unterlagen veranlassen: Kopie der Entscheidung, Empfangsbestätigung, Protokoll der Klassenkonferenz, Kopie des Schülerstammblattes, Schularbeitenhefte, Tests, Diktate, Referate, Aufzeichnungen über Mitarbeit und mündliche Prüfungen etc.
Vorlage an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Abt. III/3
Auf Grund der Kürze der Erledigungsfrist (3 Wochen!) sind die Berufung und alle Unterlagen so rasch wie möglich dem BMUKK zu übermitteln.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Vorlagebericht des Schulleiters (siehe Anleitung 1);
- Berufung mit Eingangsstempel und Vermerk über die Art der Einbringung und Briefumschlag im Original;
- Kopie der Entscheidung, gegen welche berufen wird, mit Empfangsbestätigung oder Zustellnachweis (bei RSb-Brief);
- Ablichtung des Schülerstammblattes;
- Protokoll der Klassenkonferenz;
- Stellungnahme des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (Gesamtbild des Schülers);
- Angabe des Lehrplanes, nach welchem der Schüler unterrichtet wurde. Bei schulautonomen Lehrplänen sind diese im Volltext zu übermitteln.
- Dokumentation der Leistungsbeurteilung in den mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenständen (wenn in der Berufung die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung behauptet wird, siehe Anleitung 2);
- Dokumentation der Leistungsbeurteilung in den mit "Genügend" beurteilten Gegenständen mit schlechter Prognose (bei 1 "Nicht genügend", siehe Anleitung 3);
- Schularbeitenhefte, Tests, Diktate und sonstige Unterlagen, die als Ergänzung der Dokumentationen erforderlich sind, sind unbedingt im Original vorzulegen. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist anzugeben, warum diese fehlen (zB. Schüler hat sie einbehalten)
Wiederholungsprüfungen
Nach Durchführung der Wiederholungsprüfungen hat die Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen zu
entscheiden. Diese Entscheidung hat in der Mehrzahl der Fälle nur formalen Charakter, weil das Ergebnis der
Wiederholungsprüfung(en) grundsätzlich für die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen spricht.
Nur bei Schülern mit einem "Nicht genügend" nach zwei Wiederholungsprüfungen (unabhängig
davon, ob der Schüler zu beiden Prüfungen oder nur zu einer angetreten ist) erfolgt die Entscheidung der
Klassenkonferenz nach denselben Regeln wie bei der Konferenz am Schulschluss. Im Falle einer Berufung ist das nach
Durchführung einer Wiederholungsprüfung erzielte "Genügend" besonders zu dokumentieren (Prüfungsprotokoll anschließen).
Allen Schülern, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und nach Abschluss der
Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen nicht berechtigt sind, ist eine schriftliche Entscheidung
auszustellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die eigentliche Entscheidung über die Nichtberechtigung zum
Aufsteigen schon bei der Beurteilungskonferenz am Schulschluss getroffen wurde und die Klassenkonferenz nach den
Wiederholungsprüfungen nur formalen Charakter hatte. Schüler, die zu keiner Wiederholungsprüfung angetreten sind, sowie
Schüler, die nach den Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen berechtigt sind, erhalten keine Entscheidung.
Schüler, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten sind, erhalten ein neues
Jahreszeugnis. Das alte Jahreszeugnis wird eingezogen und vernichtet. Darauf ist insbesondere dann zu achten,
wenn sich Schüler nach einer (negativen) Wiederholungsprüfung an einer anderen Schule anmelden, da sie mit dem alten
Jahreszeugnis u.U. die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule wiederholen könnten. Schüler, die keine
Wiederholungsprüfung abgelegt haben, erhalten kein neues Jahreszeugnis.
Nachtragsprüfungen
Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass eine sichere Beurteilung für die
ganze Schulstufe nicht möglich ist und die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist
sie ihm auf Antrag vom Schulleiter zu stunden und wird damit zur Nachtragsprüfung (Ein entsprechendes Ansuchen
der Erziehungsberechtigten bzw. des handlungsberechtigten Schülers muss vor Abhalten der Schulkonferenz gem. §
20 Abs. 6 SchUG gestellt werden).
Schüler mit Nachtragsprüfungen erhalten ein "Vorläufiges
Jahreszeugnis" mit der Klausel "Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ............ bis spätestens
............ zugelassen".
Die Klassenkonferenz, die über die Berechtigung zum Aufsteigen (und
allenfalls über die Ablegung von Wiederholungsprüfungen) entscheidet, kann für diese Schüler erst nach Ablegung
der Nachtragsprüfung (zu Beginn des nächsten Schuljahres) abgehalten werden. Hinsichtlich dieser
Klassenkonferenz, der Ausstellung von Entscheidungen und für eine allfällige Berufung gelten sinngemäß die in den
voranstehenden Punkten angeführten Hinweise. Wiederholungsprüfungen dürfen erst nach Durchführung der
Nachtragsprüfungen stattfinden. Sie sind nach § 23 Abs. 1 SchUG nur in solchen Gegenständen möglich, in denen keine
Nachtragsprüfung abgelegt wurde.
Schüler, welche die Nachtragsprüfung nicht ablegen, gelten in den
betreffenden Gegenständen als "Nicht beurteilt" und können nicht in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen.
Nach Abschluss der Nachtragsprüfungen ist ein Jahreszeugnis auszustellen.
Schüler mit "Nicht beurteilt"
Als erste Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe muss das Jahreszeugnis in allen
Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen. Wenn in der Beurteilungskonferenz festgestellt wird, dass ein Schüler
in einem oder mehreren Gegenständen nicht beurteilt ist und eine Nachtragsprüfung vom Schulleiter auf
Grund mangelnder Voraussetzungen nicht bewilligt wurde, muss die Konferenz entscheiden, dass der Schüler zum
Aufsteigen nicht berechtigt ist.
Da diese Entscheidung für einen Schüler eine
schwerwiegende Konsequenz darstellt, sollte in einem solchen Fall zeitgerecht vor Ende des Unterrichtsjahres der
Kontakt mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden (Verständigungspflicht der Schule).
Jahresbeurteilung für die letzte Schulstufe
-
Klassenkonferenz
Das Unterrichtsjahr endet für die letzte Schulstufe mit dem Tag vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit der abschließenden Prüfung. Die Klassenkonferenz nach § 20 Abs. 6 SchUG (Beurteilungskonferenz) findet demnach im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Beginn der Klausurarbeiten statt. Sie hat die Entscheidung zu treffen, ob die Schüler die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. -
Entscheidungen
In all jenen Fällen, in welchen Schüler die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben ("Nicht genügend" oder "Nicht beurteilt" in einem oder mehreren Gegenständen), ist eine Entscheidung (Formular E) auszustellen und den Erziehungsberechtigten bzw. dem eigenberechtigten Schüler zuzustellen. -
Berufungen
Gegen die Entscheidung ist die Berufung möglich, die innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule eingebracht werden muss.
Die Vorgehensweise bei diesen Berufungen erfolgt analog zu den voran stehend angeführten Hinweisen.
Abschließende Prüfungen
-
Entscheidungen
Schüler, welche die abschließende Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Formular R). -
Berufung
Eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist unverzüglich zu verständigen. -
Vorlage an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Die Berufung und alle Unterlagen sind so rasch wie möglich dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Abt. III/3, zu übermitteln.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Vorlagebericht des Schulleiters (siehe Anleitung 1);
- Berufung mit Eingangsstempel und Briefumschlag im Original;
- Ablichtung der Entscheidung, gegen die berufen wird;
- Empfangsbestätigung oder Zustellnachweis (bei RSb-Brief);
- Ablichtung des Prüfungsprotokolls mit allen Beilagen;
- Stellungnahme des Vorsitzenden;
- Begründung der Beurteilung in den mit "Nicht genügend" beurteilten Prüfungsgebieten;
- Klausurarbeiten (im Original) der mit "Nicht genügend" beurteilten Prüfungsgebiete (sofern zutreffend).
Anlagen:
Übersicht
"Jahresbeurteilung" (pdf, 33 KB)
Anleitung
1 (pdf, 25 KB)
Anleitung
2 (pdf, 26 KB)
Anleitung 3 (pdf, 27 KB)
Formular A (pdf, 24 KB)
Formular B (pdf, 23 KB)
Formular C (pdf, 23 KB)
Formular
D (pdf, 23 KB)
Formular
E (pdf, 23 KB)
Formular F (pdf, 24 KB)
Wien, 9. Februar 2009
Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz
Geändert am: 06.04.2018