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Rundschreiben Nr. 5/2007. Neufassung des Anhanges A - neue Kurzbezeichnung für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ)
BMBWF-10.014/0025-II/4/2018
BMBWF - II/4 (Schulrechtsvollzug)
MMag.a Ulrike Schuschnig
Sachbearbeiterin
ulrike.schuschnig@bmbwf.gv.at
T +43 1 531 20-2307
Rundschreiben Nr. 25/2018
Verteiler: Rundschreiben-Verteiler Abteilung II/4
Zentrallehranstalten
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Pädagogische Hochschulen samt Praxisschulen
Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht
Inhalt: Durchführungsbestimmungen betreffend den Religionsunterricht
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 6 Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015
Bescheid des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKA-KA9.070/0004-Kultusamt/2016
Adaptierung des Anhanges A
§ 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 bestimmt, dass eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft unter anderem die Angabe des Namens und einer Kurzbezeichnung enthalten muss, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss.
Es ist daher das Rundschreiben Nr. 5/2007 in seinem Anhang A dahingehend zu adaptieren, dass der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in Entsprechung des Bescheides des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKA-KA9.070/0004-Kultusamt/2016, nunmehr die Kurzbezeichnung „IGGÖ“ beigefügt wird.
Anhang A und Anhang B des Rundschreibens Nr. 5/2007 werden in aktualisierter Fassung übermittelt.
Wien, 16. Oktober 2018
Für den Bundesminister:
Ing. Mag. Christian Krenthaller
Geändert am: 23.10.2018