Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Schul- und Heimbeihilfe

1) Wer hat Anspruch auf Schulbeihilfe?

Österreichische Staatsbürger/innen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie sozial bedürftig sind und den Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben.

Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:

  • Bürger/innen aus EWR - und EU-Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler/innen, die keine EWR- bzw. EU-Bürger/innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße

des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Altersgrenze

Die Altersgrenze von 35 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter/innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen, prüft nach Ihren Angaben anonym der Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet.

Außerordentliche Unterstützung

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

2) Wer hat Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe?

Österreichische Staatsbürger/innen, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

Schüler/innen (österreichische Staatsbürger/innen oder gleichgestellt) der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Schüler/innenheim zu wohnen.

Überdies erforderlich ist, dass der Schüler/die Schülerin

Österreichischen Staatsbürger/innen sind gleichgestellt:

  • Bürger/innen aus EWR- und EU-Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler/innen, die keine EWR- bzw. EU-Bürger/innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße

des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Altersgrenze

Die Altersgrenze von 35 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter/innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen, prüft nach Ihren Angaben anonym der Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet.

Außerordentliche Unterstützung

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

3) Wer hat Anspruch auf besondere Schulbeihilfe?

Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung wenn sie

  • eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und
  • sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und
  • sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

Die Höhe der besonderen Schulbeihilfe können Sie nach Ihren Angaben anonym vom Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet ausrechnen lassen.

Wenn Sie einen Antrag auf besondere Schulbeihilfe stellen wollen, können Sie das Antragsformular hier ausdrucken, ausfüllen (oder umgekehrt), von der Schule bestätigen lassen und an die zuständige Beihilfenbehörde übersenden.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Online-Antragstellung (siehe Punkt 5: Vorgangsweise bei der Antragstellung).

4) Wie hoch sind die Beihilfen?

Höhe der Grundbeträge

  • Schulbeihilfe: jährlich EUR 1.608,--
  • Heimbeihilfe: jährlich EUR 1.964,--
  • Fahrtkostenbeihilfe: jährlich EUR 150,--
  • Besondere Schulbeihilfe: monatlich EUR 1.018,--

Bei verehelichten Schülern/Schülerinnen, deren Ehepartner/innen bzw. eingetragenen Partner/innen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich Euro 476,-- sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere Euro 180,-- monatlich. 

Die Grundbeträge der Schul- und/oder Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern beziehungsweise der Ehegattin/des Ehegatten (beziehungsweise der/des eingetragenen Partnerin/s) des Schülers/der Schülerin sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens des Schülers/der Schülerin.

Beispiel: Erhöhung des Grundbetrages für die Schulbeihilfe durch einen vierjährigen Selbsterhalt des Schülers/der Schülerin vor Schulbeginn auf maximal EUR 2.442,-- jährlich.

Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.

Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergibt die Summe aller im Lehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester die durchschnittliche Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenanzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Bei Einhaltung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl gebührt die errechnete Beihilfe also zu 100%. Über die gesamte Ausbildungsdauer errechnet sich eine Höchstwochenstundenzahl aus der Summe aller durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahlen. Nach Ausschöpfung dieser Höchstwochenstundenzahl kann keine Beihilfe mehr gewährt werden.

Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schüler/innen, die Heimbeihilfe beziehen.

5) Vorgangsweise bei der Antragstellung

Antragsformulare und Merkblätter liegen an den Schulen auf bzw. sind auf der Seite des Online-Ratgebers für Schülerbeihilfen herunterzuladen.

Online-Antragstellung

Sie können die Anträge auf Schul-und Heimbeihilfe und Besondere Schulbeihilfe online mittels Bürgerkarte/Handysignatur einbringen. Bitte beachten Sie auch hier die Antragsfristen.

Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:

Zur Online Antragstellung:

Für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist der Antrag von einer Erziehungsberechtigen / einem Erziehungsberechtigten zu stellen.

Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.

Das sind

  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben -  Erklärungsblatt „Gewinnermittlung“
  • Gesamtbezugsbestätigung 2022 über:
    Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung,…
  • Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen
  • Bei 4-jährigem Selbsterhalt (Punkt 5.2.) / Aufgabe der Berufstätigkeit (Punkt 5.4.): Versicherungsdatenauszug
  • Studierende: Inskriptionsbestätigung und Nachweis über Studienbeihilfe für das Jahr 2022
  • Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Kopie der Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) beilegen
  • Bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen
  • Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31.12.2023 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2023 gegenüber 2022: Jahreslohnzettel (L16) 1.1. - 31.12.2023

Sollte das Einkommen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich um mehr als 10% geringer sein als das Einkommen im oben genannten maßgeblichen Zeitraum, so kann die Behörde dieses geringere Einkommen zur Berechnung heranziehen bzw. schätzen. In diesem Fall sind zusätzlich die Nachweise für das Jahr der Antragstellung beizulegen.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.

Wegweiser zum SchülerInnenbeihilfenantrag (C1) (PDF, 145 KB)

6) Wann können die Anträge gestellt werden?

  • Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.
  • An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
  • Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige Schüler/innen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.

Der Online-Ratgeber führt Sie interaktiv bei vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu den passenden Downloadformularen: schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at

Schüler/innenbeihilfen-Info (PDF, 130 KB) mit Beispielen für die Berechnung

7) Wer ist zuständig?

Für Schüler/innen einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig.

Für Schüler/innen der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, T +43 1 53120-2001, zuständig.

Für Schüler/innen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig. (Ämter der Landesregierungen)

8) Mehrsprachiger Schüler/innenbeihilfen-Onlineratgeber mit Downloadformularen

Der mehrsprachige Onlineratgeber für Schüler/innenbeihilfen führt Sie bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe sowie auf Unterstützung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können. Er ist in 17 Sprachen samt deutscher Übersetzung zugänglich.

9) Beihilfenrechner für Schul- und Heimbeihilfe sowie besondere Schulbeihilfe

Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen, prüft nach Ihren Angaben anonym ein Rechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet. Dieser Rechner prüft auch wie hoch Ihr Anspruch auf besondere Schulbeihilfe ist.

Links

Downloads

Direktionsinfo zur Formularbestellung für das Schuljahr 2024/25 (PDF, 176 KB)