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Schulpflichtverletzung

Ab dem Schuljahr 2018/19 gelten neue konsequentere Regeln für das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht. Nach dem neuen § 25 Schulpflichtgesetz müssen Erziehungsberechtigte bereits mit einer Anzeige rechnen, wenn ihre schulpflichtigen Kinder an mehr als drei Schultagen fehlen. Durchrechnungszeitraum dafür ist nun die gesamte Pflichtschulzeit von der ersten bis zur neunten Schulstufe und nicht mehr nur ein Schuljahr bzw. das Schulsemester. In diesem Zusammenhang wird ein Fehlen dann als ungerechtfertigt gewertet, wenn weder die Schülerinnen und Schüler noch die Eltern in irgendeiner Form tätig werden und Kontakt mit der Schule aufnehmen.

Nach alter Rechtslage wurden entsprechende Maßnahmen erst bei fünf unentschuldigten Fehltagen, 30 versäumten Unterrichtsstunden oder drei aufeinander folgenden Tagen innerhalb eines Schuljahres ausgesprochen.

Präventive Aufklärung und gemeinsame Gespräche

Neu ist auch, dass Klassenvorstände dazu angehalten sind, Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigte zu Beginn jedes Schuljahres klare Verhaltens- und Kommunikationsregeln bieten. Diese können auch nur für einzelne Klassen abgeschlossen werden und ebenso für konkrete Situationen (mit bestimmten Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten). Auch können sie am Standort gemeinsam erarbeitet oder sonst, etwa durch Zurückgreifen auf Erfahrungen vorangegangener Schuljahre, festgelegt werden. Eine mögliche Grundlage für den Abschluss von Verhaltensvereinbarungen stellt die Hausordnung dar.

Zudem dürfen die Schulleiterinnen und Schulleiter Sofortmaßnahmen setzen, wenn eine geringfügigere Schulpflichtverletzung von bis zu drei Tagen vorliegt. Diese allenfalls zu setzenden Maßnahmen können Verwarnungen sein, aber vielmehr sollen die Ursachen für die Verletzung ergründet werden. In Betracht kommen dabei das Einbeziehen der Schüler- und Bildungsberatung oder des schulpsychologischen Dienstes sowie - wenn vorhanden - auch von Beratungslehrerinnen und -lehrern, und Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern. Wichtigstes Ziel ist, dass es zu Gesprächen zwischen der Schulleitung, den betroffenen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern kommt, in denen gemeinsam eine Lösung erarbeitet wird.

Liegt eine Schulpflichtverletzung von mehr als drei Tagen vor, gilt dies als Verwaltungsübertretung, die ein Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach sich zieht. Diese kann zu einer Verwaltungsstrafe von mindestens 110 bis höchstens 440 Euro.

Schnelle Reaktion anstelle eines aufwändigen Verfahrens

Schulpflichtverletzungen wurden zuletzt 2013 reformiert. Damals führte man unter dem Begriff „Fünf-Stufen-Plan“ ein aufwändiges und langwieriges Verfahren ein, das verpflichtende Eltern-Schüler/innen-Gespräche vorsah sowie die Einschaltung von Schulleitungen, Schulaufsicht bis hin zur Kinder- und Jugendhilfe. Das dauerte lange und scheiterte oftmals an der mangelnden Gesprächsbereitschaft der betroffenen Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern, wodurch sich an der konkreten Problemlage nichts änderte. Die Neuregelung rückt nun von dem ab und gibt der Schulleitung die Möglichkeit, auf unentschuldigtes Fernbleiben bis zu drei Tagen entsprechend zu reagieren. Es ist nämlich davon auszugehen, dass diese am besten wissen, wie man im Einzelfall die erfolgversprechendste Unterstützung anbieten kann.

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Letzte Aktualisierung: 10. September 2018