Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Aufnahme in die Volksschule

Schulpflicht

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht.
Das heißt, dass nicht nur für österreichische Kinder, sondern unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht gilt.
Unter dauerndem Aufenthalt ist zu verstehen, dass die Kinder zumindest für die Dauer einer Beurteilungsperiode (ein Semester) in Österreich bleiben.

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Ein Lebensjahr gilt mit dem Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages als vollendet.
Vollendet ein Kind sein sechstes Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres, so ist es mit 1. September dieses Jahres schulpflichtig. Für ein am 1. September geborenes Kind beginnt die Schulpflicht mit seinem 6. Geburtstag.

Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Schulpflichtigen Kindern, die im ersten Jahr ihrer Schulpflicht nicht schulreif sind und die Vorschulstufe zu besuchen haben, wird dieses Jahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet.

Vorzeitige Aufnahme

Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, deren Kind zwischen 1. September und 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet, können bei der Schulleiterin/beim Schulleiter der Volksschule um vorzeitige Aufnahme ansuchen.

Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung bei der Leiterin/beim Leiter der Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen. Zur Feststellung, ob die Schulreife gegeben ist und das Kind über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt, hat die Schulleiterin/der Schulleiter die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Weiters kann die Schulleiterin/der Schulleiter ein schulpsychologisches Gutachten einholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint.

Eine schulpsychologische Begutachtung ohne Zustimmung/gegen den Willen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist unzulässig.
Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat die Schulleiterin/der Schulleiter unverzüglich ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

Das Kind ist in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne Überforderung dem Unterricht folgen können wird.
Im Falle der Ablehnung, die unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz (Bezirksschulrat) zulässig.

Widerruf bzw. Abmeldung

Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife doch nicht gegeben ist, so kann die Schulleiterin/der Schulleiter die vorzeitige Aufnahme widerrufen. Aus den gleichen Gründen können die Eltern oder Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der 1. Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die erste Schulstufe zulässig.

Da dieses Kind aber noch nicht schulpflichtig ist, besteht keine Pflicht zum Besuch der Vorschulstufe.

Besuch der Vorschulstufe für nicht schulpflichtige Kinder

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind und bei denen die vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe widerrufen wurde, können über Anmeldung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Vorschulstufe besuchen. Dieser Besuch wird allerdings in die Dauer der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht nur dann eingerechnet, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.