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Freiwillige mündliche oder praktische Prüfung



Für alle Schüler/innen besteht - außer in der ersten bis vierten Schulstufe (Volksschule) - die Möglichkeit, sich selbst (in jedem Pflichtgegenstand einmal pro Semester) zu einer mündlichen Prüfung bzw. - etwa in Leibesübungen oder Bildnerischer Erziehung - zu einer praktischen Prüfung anzumelden, um ein "Nicht genügend" abzuwenden. Die Anmeldung zur Prüfung muss aber so zeitgerecht erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung noch möglich ist.
§ 5 Abs. 2 und 11 LB-VO, § 9 Abs. 2 LB-VO

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018