Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Klassenkonferenz

In der 2. Woche vor Schulschluss tritt die Klassenkonferenz zusammen. Sie entscheidet bei einem "Nicht Genügend" ...

  • über die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart,
  • über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart,
  • über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart.

Eine solche Entscheidung ist spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung den betroffenen Schülern/Schülerinnen bzw. deren Eltern bekannt zu geben.
§ 20 Abs. 6 SchUG

Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch möglich.

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018