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Ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis

a) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung haben, sind zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart berechtigt.
§ 25 Abs. 1 SchUG

b) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" haben, sind trotzdem zum Aufsteigen berechtigt, wenn

  • der betreffende Pflichtgegenstand nicht schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres mit "Nicht genügend" beurteilt wurde,
    und
  • der betreffende Gegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist,
    und
  • die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler/die Schülerin aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen aller Voraussicht nach am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird.

§ 25 Abs. 2 SchUG

c) Wenn ein Schüler/eine Schülerin mit einem "Nicht genügend" in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigt und im folgenden Jahr im selben Gegenstand wieder ein "Nicht genügend" erhält, ist ein neuerliches Aufsteigen aufgrund eines Konferenzbeschlusses nicht mehr möglich. In diesem Fall und bei einem negativen Beschluss der Klassenkonferenz muss, um aufsteigen zu können, zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und diese bestanden werden.
§ 25 Abs. 2 SchUG

Ablegen einer Wiederholungsprüfung

Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht - zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
§ 23 Abs. 1 SchUG

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018