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Sonderpädagogischer Förderbedarf

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist einzubringen, sobald abzusehen ist, dass das Kind auf Grund einer Beeinträchtigung dem Unterricht in der Volks- oder Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen kann.

Dies geschieht entweder bereits vor Schuleintritt oder erst später, wenn sich im Laufe der Schulzeit herausstellt, dass das Kind eine besondere Förderung benötigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft werden müssen.

Der Antrag kann von den Erziehungsberechtigten, von der Schulleiterin / dem Schulleiter oder von Amtswegen eingebracht werden und ist an die Bildungsdirektion zu richten.

Diese hat in einem Verfahren festzustellen, ob das Kind tatsächlich sonderpädagogische Förderung benötigt und welche Schritte der Förderung notwendig sind.

Bevor ein schriftlicher Bescheid an die Erziehungsberechtigten ergeht, holt die Bildungsdirektion die erforderlichen Gutachten ein und nimmt auch Gutachten, die Erziehungsberechtigte vorlegen, entgegen.

Gegen die Entscheidung der Bildungsdirektion ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gegen diesen Bescheid können Erziehungsberechtigte bei der Bildungsdirektion Berufung einlegen.

Anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie beim Übertritt in eine Sekundarschule berät die Bildungsdirektion die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten, den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch und informiert diese, an welcher nächstgelegenen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.