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Durchführung von Wiederholungsprüfungen

Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.

In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum beziehungsweise der Schulgemeinschaftsausschuss beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend auch oder nur am Donnerstag und beziehungsweise oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 beziehungsweise des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz

Geprüft wird der gesamte während des Unterrichtsjahres behandelte Lehrstoff des betreffenden Gegenstandes.
§ 23 Abs. 1 SchuG und § 22 Abs. 12 LBVO

Im Falle eines Schulwechsels kann die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart (etwa von der AHS in eine BHS) oder des Schulortes verbunden ist.
§ 23 Abs. 3 SchuG

Wiederholungsprüfungen können - abhängig vom jeweiligen Unterrichtsfach - aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilprüfungen oder aus der Kombination einer schriftlichen und mündlichen (der häufigste Fall!) Teilprüfung beziehungsweise einer praktischen und mündlichen Teilprüfung bestehen.
§ 22 Abs. 1 LBVO

Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt in der Regel 50 Minuten, nur in Gegenständen, in denen mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit vorgesehen ist, 100 Minuten.
Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung beträgt 15 bis 30 Minuten.
§ 22 Abs. 6 LBVO

Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Schüler/innen, die gerechtfertigterweise (zum Beispiel infolge einer Krankheit) nicht zur Wiederholungsprüfung antreten können, ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bekannt zu geben (der nicht nach dem 30. November liegen darf!).
§ 22 Abs. 7 und 10 LBVO

Pro Tag darf nur in einem Unterrichtsgegenstand (an Berufsschulen in zwei Gegenständen) eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
§ 22 Abs. 8 LBVO

Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch den/die Lehrer/in des betreffenden Gegenstandes (Prüfer/in) gemeinsam mit einem/r zweiten von der Schulleitung bestellten Lehrer/in (Beisitzer/in). Kommt keine Einigung über die Beurteilung zustande, so hat die Schulleitung zu entscheiden.
§ 23 Abs. 6 SchuG

Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist (ausgenommen in der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung bei einem Nicht genügend in höchstens einem Pflichtgegenstand gemäß § 23 Abs. 1a, letzter Satz SchuG) nicht zulässig!!!
§ 22 Abs13 LBVO

Widerspruch nach der Wiederholungsprüfung

Auch nach der Wiederholungsprüfung kann gegen den Beschluss, dass der/die Schüler/in nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist, ein Rechtsmittel eingebracht werden (vergleiche dazu Widerspruch, es gelten bezüglich Fristen und so weiter analog dieselben Bestimmungen).

Aber Achtung (!!!): Ein nach der Wiederholungsprüfung eingebrachter Widerspruch kann sich nur auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung beziehungsweise ungerechte Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung beziehen und nicht auf einen anderen Sachverhalt aus dem abgelaufenen Schuljahr (ein darauf bezogener Widerspruch hätte bereits nach der Klassenkonferenz im Juni eingebracht werden müssen).