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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden

Begutachtungsfrist: 5. August 2019

Verordnungsentwurf (RIS)

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Im Hinblick auf das Wirkungsziel „Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Bildungsverwaltung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat sich der derzeitige auf mehreren Parametern basierende und somit komplexe Berechnungsschlüssel betreffend die Einrechnung für die Werkstätten-, die Werkstättenlabor- und die Bauhofleitung an technischen sowie an gewerblichen Lehranstalten als nicht mehr zeitgemäß erwiesen.

Die in § 5 der Nebenleistungsverordnung vorgesehene Einrechnung für die Werkstätten-, Werkstättenlabor- und Bauhofleitung an technischen sowie an gewerblichen Lehranstalten wurde unter entsprechender Umrechnung auf die im Entlohnungsschema pd vorgesehene 22-stündige Unterrichtsverpflichtung lediglich bis zum 31. August 2019 in § 3 der PD-Nebenleistungsverordnung übernommen, um diese Regelung ab dem Schuljahr 2019/20 durch eine stärker an die Erfordernisse des Lehrplanes abstellende Regelung zu ersetzen.

Mit der gegenständlichen Verordnung wird eine stärker an die Erfordernisse des Lehrplanes abstellende Regelung geschaffen.

Ziel(e)

*) Steigerung der Effizienz in der Bildungsverwaltung

*) Eine stärker an die Erfordernisse des Lehrplanes abstellende Regelung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Während sich bisher die Berechnung der einer Schule für die Werkstätten-, Werkstättenlabor und Bauhofleitung an technischen sowie an gewerblichen Lehranstalten zukommenden Ressourcen auf die Anzahl der Werkstätten, nach vier Parametern, bestimmte, richtet sich die neue Bemessungsgröße ausschließlich nach der Anzahl der Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird.

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2019