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Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik – Anrechnungsverordnung)

BGBl. II Nr. 158/2015 v. 22.6.2015

Auszug aus dem Vorblatt:

Ziel(e)

  • Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik – Anrechnungsverordnung) – Aufwertung von Bewegung und Sport

Der vorliegende Verordnungsentwurf soll auf Grund des § 56 Hochschulgesetz 2005 Personen die eine fundierte praktische und theoretische fachbezogene Vorbildung aufweisen, die Möglichkeit bieten, sich diese auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik anrechnen zu lassen, um die Betreuung im Freizeitteil als Freizeitpädagogin oder Freizeitpädagoge durchführen zu können. Im speziellen geht es in der vorliegenden Verordnung um Anrechnungen die einen Schwerpunkt in sport- und bewegungsbezogenen Qualifikationen aufweisen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Information über das Vorhaben gemeinsam mit der Sektion Sport im BMLVS, der Bundessportorganisation, den Instituten für Sportwissenschaft, den pädagogischen Hochschulen sowie den Bundesanstalten für Leibeserziehung.
  • Etablierung von Lehrgängen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl.. I Nr. 30/2006 „Freizeitpädagogische Grundlagen", „schulrechtliche Grundlagen“ und „Diversität“ im Umfang von mindestens 5 ECTS-Credits.
  • Verstärkung der Kooperation Schule – Sportverein
Letzte Aktualisierung: 6. April 2018