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Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

BGBl. I Nr. 21/2015 v. 13.1.2015

Auszug aus dem Vorblatt (UG):

Ziel(e)

  • Schaffung zeitgemäßer Rahmenbedingungen für die Universitäten
  • Klare Regelungen im Hinblick auf die Vollziehung des UG
  • Förderung der Gleichstellung in Entscheidungsprozessen an den Universitäten

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit
    Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige in den leitenden Grundsätzen des UG
  • Implementierung von Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten im UG
  • Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke
  • Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen in die Satzung betreffend Handlungsmöglichkeiten bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen
  • Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Erlassung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan
  • Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen
  • Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen und
    künstlerischen Universitätspersonal
  • Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Pädagogischen Hochschulen und
    Universitäten im Bereich der Lehramtsstudien
  • Klarstellung, dass die Universitäten und deren Angehörige berechtigt sind, aktiv Vermögenswerte unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben im Sinne des § 3 einzuwerben

Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, verfolgt mehrere Zielsetzungen: erstens werden Teilbereiche des UG weiterentwickelt, zweitens wird auf Problematiken im Bereich der Vollziehung reagiert und schließlich werden terminologische Anpassungen am Gesetzestext des UG vorgenommen.

Auszug aus dem Vorblatt (HG)

Ziel(e)

  • Gewährleistung von Kooperationen zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten in Umsetzung einer gemeinsamen Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen
  • Die Pädagogischen Hochschulen erfüllen organisatorisch und strukturell die Anforderungen an eine postsekundäre Bildungseinrichtung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Anpassung studienrechtlicher Regelungen im Hochschulgesetz 2005 und Implementierung einer Regelung über die Anwendung studienrechtlicher Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien
  • Änderungen im Hochschulgesetz 2005 hinsichtlich der organisatorischen Struktur an Pädagogischen Hochschulen
Letzte Aktualisierung: 6. April 2018