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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

BGBl. II Nr. 326/2011 v. 6.10.2011

Problem: Die Ausbildungsinhalte der Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Anlagen 1.9 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung) 3.7 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt - Kolleg für Mode), 7.8 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode) und 7.9 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode für Hörbehinderte) stammen aus dem Jahr 1986 (BGBl Nr. 412/1986) und sind somit den geänderten Anforderungen der Wirtschaft nicht mehr angepasst.

Ziel: Zur Sicherung der Ausbildung sollen die Lehrpläne für technische und gewerbliche Lehranstalten, Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 und 7.9 an zeitgemäße ausbildungsspezifische Inhalte angepasst werden. Im Zentrum steht die Vermittlung einer fundierten fachlichen und kaufmännischen Ausbildung im Stammbereich des Lehrplans

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018